Allgemeine Geschäftsbedingungen
Auszug aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Event Liner GmbH
I. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Sie sind nur dann anwendbar, wenn der Mieter Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. II. Die AGB gelten insbesondere für Verträge über die Vermietung von Gegenständen des Gastronomiebedarfs (nachfolgend „Eventequipment“ genannt). Sofern nichts Anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Warenanfrage des Kunden gültigen Fassung, als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. III. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. IV. Rechtserhebliche Erklärungen der Parteien (wie z.B. Zusicherungen, Nebenabreden oder Änderungen bzw. Ergänzungen des Vertrages) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Der Verzicht auf dieses Formerfordernis kann ebenfalls nur in Textform erfolgen.
I. Die Vermietung des Eventequipments erfolgt, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gemäß der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuell gültigen Preisliste. II. Eventuell hinzukommende Mehr- oder Sonderleistungen, wie bspw. Reinigungsarbeiten im Falle einer vom Kunden nicht vorgenommenen Grundreinigung des Equipments, anfallende Mehrstunden durch erschwerte Anliefer- & Abholbedingungen (z.B. nicht ebenerdige Bedingungen), Wartezeiten, Zusatzkosten für die Hilfeleistung bei der Beladung von Fahrzeugen bei Abholung, werden gem. der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuell gültigen Preisliste gesondert berechnet. III. Alle Rechnungsbeträge sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung und deren Erhalt ohne jeglichen Abzug fällig, sofern nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart wurde. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Wir sind berechtigt, Vorauszahlungen oder Anzahlungen zu verlangen. Schuldbefreiende Zahlung erfolgt ausschließlich durch Zahlung auf das Geschäftskonto der Event Liner GmbH. IV. Wir behalten uns vor, bei jedem Vertragsabschluss eine Kaution im angemessenen Verhältnis von Mietdauer und Wert des Eventequipments zu vereinbaren.
I. Der Kunde ist grundsätzlich verpflichtet, das Eventequipment zum vereinbarten Zeitpunkt an unserem Lager (Oberes Feld 13, 33106 Paderborn) innerhalb unserer Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag 9:00 bis 17:00 Uhr und Freitag 9:00 bis 14:30 Uhr), abzuholen. Gerät er hiermit in Verzug, sind wir berechtigt – sofern die Verzögerung vom Kunden zu vertreten ist – den Verzugsschaden nach den gesetzlichen Vorschriften geltend zu machen. II. Mit der Übergabe des Eventequipments an unserem Lager an den Kunden geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung des Eventequipments auf den Kunden über. III. Der Kunde hat sicherzustellen, dass der Transport des Eventequipments in einem geschlossenen und für den Transport geeignetem Fahrzeug zu erfolgen hat. Ferner hat der Kunde das Güterkraftverkehrsgesetz zu beachten. Des Weiteren ist der Kunde dazu verpflichtet, bei der Übergabe eines Kraftfahrzeugs die zur Führung von Fahrzeugen erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis sowie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass auf Verlangen vorzulegen. Kann der Kunde diese Dokumente nicht vorlegen, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und die Zahlung des Mietpreises in voller Höhe zu verlangen. IV. Erfolgt der Transport des Eventequipments auf Wunsch des Kunden durch uns, bedürfen verbindliche Liefertermine unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Sofern eine Uhrzeit vereinbart wurde, versteht sich diese innerhalb eines Toleranzzeitraumes von plus/minus 2 Stunden. Der Kunde hat den rechtzeitigen und reibungslosen Zugang zum Anlieferort sicherzustellen. Hierzu hat er insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der Zufahrtsweg für LKW mit einem Gesamtgewicht von 20t zzgl. Anhänger geeignet ist. V. Die für den vom Kunden gewünschten Transport anfallenden Kosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt. VI. Bei einer Anlieferung des Eventequipments durch uns geht die Gefahr mit der Entladung des Lieferfahrzeuges auf den Kunden über.
I. Das Eventequipment darf nur zu dem im Vertrag festgelegten Zweck benutzt werden. Es darf nicht verwendet werden zur Begehung von Straftaten, zur Beförderung von Gegenständen jedweder Art, insbesondere nicht leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen und unter Überschreitung von Höchstgeschwindigkeitsgrenzen der Straßenverkehrsvorschriften, soweit diese anwendbar sind. II. Der Kunde verpflichtet sich, das Eventequipment in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und es schonend und fachgerecht zu behandeln. Werbematerialien dürfen nur nach Absprache mit uns auf das Eventequipment angebracht werden. Der Kunde hat darüber hinaus alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, wie insbesondere Gebrauchsanweisungen und technischen Regeln, zu beachten. Dies beinhaltet insbesondere die regelmäßige Überprüfung, ob sich die Mietgegenstände in einem verkehrssicheren Zustand befinden, ob das Eventequipment gegen den Zugriff Dritter geschützt ist und ob das Eventequipment ordnungsgemäß gegen Vandalismus, Unwetter und/oder sonstige Gefahren gesichert ist. Der Kunde hat das Eventequipment ggf. auf eigene Kosten und eigenes Risiko an Versorgungsleitungen anzuschließen. III. Darüber hinaus hat der Kunde uns unverzüglich zu informieren, wenn die Mietobjekte während der Nutzung unsachgemäß verunreinigt, beschädigt oder gestohlen werden. IV. Dem Kunden ist es nicht gestattet, das Eventequipment während der Mietzeit zu verändern, zu verkaufen, zu verpfänden oder sonst einem Dritten ohne unsere vorherige Zustimmung zum Gebrauch zu überlassen. V. Für Schäden, die bei Rückgabe des Eventequipments festgestellt werden, bei Übergabe an den Kunden noch nicht vorhanden waren und die über die gewöhnliche/normale Abnutzung hinausgehen, behalten wir uns das Recht vor, dem Kunden die Kosten für die Reparatur in Rechnung zu stellen. Reparaturen dürfen ausschließlich von uns bzw. von uns beauftragten Dritten ausgeführt werden. Der Kunde erstattet die Kosten für die Instandsetzung/Reparatur, sofern eine Reparatur bzw. Instandsetzung möglich ist. Bei Verlust bzw. Totalschäden erstattet der Kunde die Kosten für die Wiederbeschaffung. Ferner erstattet der Kunde die Kosten der Beseitigung einer unsachgemäßen Verunreinigung des Eventequipments. Sollte der Grad der Verschmutzung von dem Eventequipment (zum Beispiel bei Equipment mit Textilbestandteilen wie Blow-up Bottle; Spinnenzelt etc.) so stark sein, dass wir dieses mit herkömmlichem Aufwand nicht gereinigt bekommen, behalten wir uns das Recht vor, den Reinigungsauftrag zu Lasten des Kunden an einen Dritten zu vergeben. Darüber hinaus haftet der Kunde für Folgeschäden, die uns wegen Schäden an den Mietobjekten und deren hieraus resultierenden Nichteinsetzbarkeit entstehen. VI. Im Übrigen ist der Kunde während der Mietzeit für Verlust sowie Beschädigungen, die durch Dritte oder höhere Gewalt (Brand, Sturm, Unwetter, Hagel, Wasser, etc.) verursacht werden, verantwortlich. VII. Während der Mietzeit trifft den Kunden die Verkehrssicherungspflicht für das Eventequipment. Sollten Dritte durch das Eventequipment zu Schaden kommen, weil die Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend war, haftet der Kunde. Von insoweit geltend gemachten Schadensersatzansprüchen Dritter hat uns der Kunde freizustellen bzw. uns diese zu erstatten. VIII. Die Mietgegenstände sind mit Übergabe an den Kunden nicht bei uns versichert. Dem Kunden wird empfohlen, das Eventequipment für die Dauer der Nutzung zu versichern.
I. Nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit hat der Kunde das Eventequipment wie übernommen, vor allen Dingen grundgereinigt (d.h. von groben Verunreinigungen wie bspw. Lebensmittelrückständen, Rückstände von Beklebungen, Farbe/Schlamm/Schmutz, etc.), uns an unserem Lager, zurückzugeben. Sofern das Eventequipment augenscheinlich vom Kunden nicht gereinigt wurde, behalten wir uns das Recht vor, die Reinigung des Eventequipments dem Kunden in Rechnung zu stellen. II. Bei verzögerter Rückgabe wird die volle Miete pro Tag berechnet. III. Erfolgt die Abholung des Eventequipments auf Wunsch des Kunden durch uns, wird diese Leistung dem Kunden in Rechnung gestellt. IV. Der Kunde muss gewährleisten, dass bei einer Abholung das Eventequipment sowohl ordnungsgemäß und vollständig als auch versandfertig und transportsicher verpackt bereitgestellt wird. V. Sowohl bei einer Rückgabe durch den Kunden als auch bei einer Abholung, erhält der Kunde grundsätzlich nur eine vorläufige Rücknahmeerklärung. Die abschließende Prüfung und Bestätigung erfolgt durch unsere Inventarverwaltung. Eventuelle Kosten für Bruch- und oder Fehlbestände werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
I. Der Kunde hat das Eventequipment nach Erhalt auf Vollständig- und Richtigkeit zu überprüfen und äußerlich sichtbare Mängel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter diese Prüfung und/oder eine entsprechende Anzeige, und nimmt er das mangelhafte Eventequipment gleichwohl an, stehen ihm die Rechte aus den §§ 536, 536a BGB nicht zu. II. Bei Falschlieferung, Falschmengen und/oder Sachmängeln des gelieferten Eventequipments sind wir zunächst zur Neulieferung, Nachlieferung, Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Preis angemessen mindern.
Der Kunde nimmt davon Kenntnis und willigt hiermit darin ein, dass wir seine personenbezogenen und sachlich erforderlichen Daten aus der Geschäftsbeziehung im Rahmen unserer notwendigen und ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes erfassen, speichern, verarbeiten, nutzen und löschen dürfen.
I. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. II. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden ist, soweit gesetzlich zulässig, Paderborn. III. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder im Falle der Lücke sind die Parteien verpflichtet, unverzüglich eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die nach dem angestrebten Zweck der Bestimmung rechtlich zulässig sowie wirtschaftlich vernünftig ist und der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.